Das Schwurgericht ist nach § 74 Abs. 2 GVG auch dann zuständig, wenn anstelle einer nach Aktenlage in Betracht zu ziehenden Verurteilung wegen Vollrauschs nach vorläufiger Bewertung auch eine Verurteilung wegen eines Kapitaldelikts oder das Anordnen einer Unterbringung jedenfalls nicht auszuschließen ist. (1 / 66)
Zuständigkeit des Schwurgerichts bei Tötungsdelikt im VollrauschRead More