Ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungssystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG – hier durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens – ist nur ausnahmsweise zulässig und hängt vom Vorliegen besonderer Gründe ab. (1 / 728)
MPU-Anordnung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nur bei besonderen GründenRead More