…die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. (1 / 146)
Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nur bei psych. Defekt auf den die Tatbegehung beruht
In dem vom BGH am 15. Juli 2015 entschiedenen Verfahren (BGH 4 StR 277/15) hatte das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. (1 / 227)