Dies hat das KG Berlin bezogen auf das LG Berlin in seiner Entscheidung vom 23.06.2020(5 W 1031/20) festgestellt und sich für die Zukunft vorbehalten, „eine Bearbeitung von Akten des Landgerichts Berlin mit entsprechenden Defiziten von vornherein abzulehnen“. Das KG hat zu seiner Entscheidung folgende Leitsätze veröffentlicht: (3 / 317)