In seiner Entscheidung vom 8.1.2020 (3 Rb 33 Ss 763/19) stellt sich auch das OLG Karlsruhe gegen die Auffassung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und sieht kein Beweisverwertungsverbot, wenn einem Beteiligten die Überprüfung der Messung durch Auswertung der Rohmessdaten nicht möglich ist. (1 / 451)
Kein Beweisverwertungsverbot von Geschwindigkeitsmessungen bei fehlender Speicherung der Rohmessdaten
Diese Auffasung vertritt jedenfalls das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 20.12.2019, (II OLG 65/19) und hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung als unbegründet verworfen. (3 / 367)