Polizeiliche Oberservationsberichte können grundsätzlich gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. Die Aufklärungspflicht kann aber – ggf. zusätzlich – eine Vernehmung des Ermittlungsbeamten gebieten. (1 / 77)
Sichere Erinnerung der Urkundsperson?
In seiner Entscheidung vom 22.12.2010 in dem Verfahren 2 StR 386/10 hat der BGH über die Rechtmäßigkeit einer Protokollberichtigung befunden und hierzu u.a. folgendes ausgeführt: (1 / 43)