Eine Urlaubsreise entbindet den Zeugen grundsätzlich nicht von seiner Pflicht, zur Vernehmung vor Gericht zu erscheinen. Ein Zeuge, der zur Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht erscheint, nachdem er durch das Gericht nicht davon unterrichtet worden ist, dass sein Entschuldigungsvorbringen nicht ausreiche, befindet sich nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. (5 / 9.880)
Der Zeuge muss trotz vorher geplanten Urlaubs vor Gericht erscheinenRead More