Will das Gericht eine Verurteilung auf eine Zeugenaussage stützen, so muss der Zeuge grudnsätzlich auch durch das Gericht vernommen worden sein.
Klingt eigentlich selbstverständlich, ist es aber nicht, wie das Urteil des Bundesgerichtshof vom 9. Februar 2010 in dem Verfahren 4 StR 355/09 zeigt:
Das Landgericht hatte in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass es auf Grund der Aussagen der Zeuginnen B. und N. H. zu der Überzeugung gelangt sei, dass der Angeklagte, der dies bestreitet, die abgeurteilten Taten begangen habeInsbesondere hätten die Aussagen der Zeuginnen „zum eigentlichen Kerngeschehen eine hohe Konstanz in Bezug auf die Angaben bei der Polizei, über die [die] Kriminalbeamtin Ba. berichtete,“ gehabt.
Mit der Revision wurde gerügt, dass die Kriminalbeamtin Ba vom Landgericht garnicht vernommen worden sei, was der BGH auch im Sitzungsprotokoll bestätigt sah. Da der BGH nicht ausschließen konnte, dass das Urteil auch auf diesem Fehler beruht, hat er die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.