Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs . Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der Täter die Argund Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz, dass Heimtücke Arglosigkeit des Angegriffenen bei Tatbeginn voraussetzt, für einzelne typische Ausnahmefälle modifiziert. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn der Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz planmäßig in einen Hinterhalt lockt, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, und die entsprechenden Vorkehrungen und Maßnahmen bei Ausführung der Tat noch fortwirken.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Februar 2010 in dem Verfahren 2 StR 503/09 festgestellt und das angefochtene Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Dies wird insbesondere damit begründet, dass es bezüglich des Mordmerkmals der Heimtücke allein darauf ankomme, ob
das Opfer im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters gerechnet hat. Mit dieser Frage habe sich das Landgericht in seiner Entscheidung nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.