• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Ein­zieh­ung des Wert­er­satz­es nur wenn Täter Eigen­tümer war

Eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB setzt voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahem auf die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes unter Verweis auf seinen Beschluss vom 11. Juni 1985 (5 StR 275/85) in seinem Beschluss vom 28. April 2010 in dem Verfahren 5 StR 136/10 festgestellt und darüber hinaus ausgeführt:

„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 74a StGB vorliegen. Denn jedenfalls kommt eine Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c StGB nicht in Betracht; der Angeklagte war nicht Eigentümer des gemäß § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich der Einziehung als Beziehungsgegenstand unterliegenden Geldes, welches ihm zur Verwahrung übergeben worden war.
[…] Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die Anordnung von Wertersatzeinziehung hingegen nicht möglich (vgl. LK-Schmidt, StGB, § 74c Rdnr. 17).

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 20. Mai 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: BGH, Einziehung, Volltext

Seitenspalte

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

Akuelles:

Berat­ungs­hil­fe, Pro­zess­kost­en­hilfe und / oder Pflicht­ver­teidig­ung im Strafverfahren?

  • Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
  • Ent­gelt­fort­zahl­ung im Krank­heits­fall – Be­weis­wert ärzt­lich­er Ar­beits­un­fähig­keits­be­schein­igung­en
  • Geldstrafe: Tagessatz von 1,00 Euro
  • Funk­zell­en­ab­fra­ge: Zu­lässig­keit und Ver­wert­ungs­ver­bot 
  • Digitale Akteneinsicht für inhaftierten Beschuldigten 
  • Voll­streckungs­­­reihenfolge bei Zusamm­­en­treffen von Frei­heits­strafe mit Unter­bring­ung in einer Ent­ziehungs­anstalt aus ver­schied­enen Ver­fahren 
  • Polizei nimmt Finger­abdruc­k um das Smart­pho­ne zu ent­sper­ren
  • Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erstreckt sich nur auf „professionelle Einreicher“
  • BVerfG: 6 Monate Haftprüfung sind zu lange
  • OWi: Wasserlassen unter freiem Himmel ist ohne Weiteres keine grob ungehörige Handlung

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung des DAV
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz