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Bagatellisierung des in einer Freiheitsstrafe liegenden Übels…

Gittertür-200Das Landgericht hatte in seinem Urteil bezüglich der Prüfung der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung u.a. ausgeführt

die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen – vagen – Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. Seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. Familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.

Dies nahm das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 23. April 2010 in dem Verfahren 1 Ss 51/10 zum Anlass das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Zur Begründung führt das OLG u.a. folgendes aus:

Diese Urteilsformulierung, die von der Verteidigung als „fast zynisch“ angesehen wird, verkennt das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise. Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn, Eigentums und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als „nicht große“ Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.
Da es mindestens nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Strafkammer hiervon zu Lasten des Angeklagten bei der gesamten Rechtsfolgeentscheidung hat leiten lassen, waren das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer zurückzuverweisen.

Die Entscheidung kann hier auf der Rechtssprechungsdatenbank der Niedersächsischen Oberlandesgerichte im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 26. Mai 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: Bewährung, OLG Oldenburg, Revision, Strafaussetzung

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