„Wer sich in einer dreijährigen und dann auf fünf Jahre verlängerten Bewährungszeit nicht bewährt hat, wird dies im Zweifel auch in einer noch längeren Bewährungszeit nicht tun.“ „Die nochmalige – über fünf Jahre hinausgehende – durch Beschluss des Amtsgerichts Biberach vom 19. Juni 2016 gewährte Verlängerung der Bewährungszeit war damit unzulässig.“ (2 / 1.544)
Verlängerung der Bewährungszeit auf über fünf Jahre ist unzulässigRead More