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Der schwei­gende oder be­streit­en­de An­ge­klag­te und die Sozial­prog­nose

HandHaltHäufig ist das Schweig­en des Angeklagten die bessere Verteidigungsstrategie…
…Gerichte sehen es häufig lieber, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten gesteht und so hat auch das Landgericht in dem vom BGH am 19.01.2016 (4 StR 521/15) entschiedenen Fall offensichtlich das Verteidigungsverhalten des Angeklagten dahingehend gewertet, dass er das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen habe und die Tat nicht bereuhe.

Dem erteilt der BGH eine Absage und stellt Folgendes fest:

„Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten.“

Der BGH führt in seiner Entscheidung folgendes aus:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. August 2015 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

[…]

1. Das Landgericht hat die nach seiner Auffassung ungünstige Sozialprognose des Angeklagten im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB wie folgt begründet:
„Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und hat die Tat unter laufender Bewährung, etwa ein Jahr nach der letzten Verurteilung begangen, bei der die Bewährungszeit noch bis zum 19. März 2016 läuft. Er hat das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen und bereut die Tat nicht. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass er sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und keine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Kammer sieht es vielmehr als erforderlich an, dass die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, u.a. damit dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat bewusst wird.“
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 – 4 StR 111/99, StV 1999, 602; vom 20. Februar 1998 – 2 StR 14/98, StV 1998, 482; vom 20. Dezember 1988 – 1 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).
Der Senat vermag trotz der Begehung der Tat während einer Bewährungszeit letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günst igeren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht und Reue außer Acht gelassen hätte. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb neu entschieden werden.
[…]

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Veröffentlicht: 13. Februar 2016 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2016, Beschluss, Bestreiten, Bewährung, BGH, Entscheidung, schweigen, § 56 StGB

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