Strafverteidiger

  • Kanzlei
    • Rechtsanwalt
    • Strafrecht
  • Strafrecht
  • Blog
    • Strafrecht
      • Pflichtverteidiger
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Ordnungswidrigkeiten
      • Gefängnisse
    • Sozialrecht
      • Rente
    • Arbeitsrecht
    • Suche
  • Kontakt
  • Impressum
    • Schlagwortverzeichnis
    • Inhaltsverzeichnis / Sitemap
  • ?

Ver­länger­ung der Be­währ­ungs­zeit auf über fünf Jahre ist un­zu­lässig

  • teilen 
  • twittern 
  • teilen 
  • teilen 
  • rss-feed 
  • e-mail 
Kontakt • Strafrecht • Blog • Suche

„Wer sich in einer drei­jährigen und dann auf fünf Jahre ver­längert­en Be­währ­ungs­zeit nicht bewährt hat, wird dies im Zweif­el auch in einer noch längeren Be­währungs­zeit nicht tun.“ „Die nochmalige – über fünf Jahre hinausgehende – durch Beschluss des Amtsgerichts Biberach vom 19. Juni 2016 gewährte Verlängerung der Bewährungszeit war damit unzulässig.“

Dies hat das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 11.12.2017 (3 Ws 85/17) ausgeführt, auf den Vertrauensschutz hingewiesen und letzendlich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den von der Strafvollstreckungskammer am LG Ravensburg gewerten Straferlass als unbegründet verworfen.

In den Entscheidungsgründen fürhrt das OLG u.a. folgendes aus:

[…] Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 12. Dezember 2011, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen Computerbetrugs in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Wegen neuer, innerhalb der Bewährungszeit begangener Straftaten wurde diese durch Beschluss des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 17. Dezember 2014 zunächst um ein Jahr und durch Beschluss des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 10. Juli 2015 um ein weiteres Jahr (bis 11. Dezember 2016) verlängert. Mit Urteil des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 24. Februar 2016, rechtskräftig seit 3. März 2016, wurde der Verurteilte wegen Diebstahls (Tatzeit: Juli 2015) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 13. April 2017 wegen Auflagenverstoßes widerrufen. Der Verurteilte hat diese Freiheitsstrafe zwischenzeitlich verbüßt. Aufgrund der dieser Verurteilung zugrundeliegenden, abermals innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftat hat das Amtsgericht Biberach an der Riß die ursprünglich gewährte, bereits zweimal verlängerte Bewährungszeit mit Beschluss vom 19. Juni 2016 schließlich um weitere 18 Monate (bis 11. Juni 2018) verlängert.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 hat die zwischenzeitlich zuständige 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung zum 11. Dezember 2016 erlassen. Nachdem die ursprüngliche Bewährungszeit drei Jahre betrage, sei eine Verlängerung vorliegend nur bis zur Regelhöchstdauer von fünf Jahren möglich. Die dritte Bewährungszeitverlängerung um 18 Monate sei unzulässig. Ein Widerruf der Strafaussetzung komme aus Gründen des Vertrauensschutzes ebenfalls nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Ravensburg mit sofortiger Beschwerde vom 25. Oktober 2017. Zur Begründung wird angeführt, dass eine über das Höchstmaß hinausgehende Verlängerung der Bewährungszeit auf insgesamt sechseinhalb Jahre zulässig und die Bewährungszeit damit nicht abgelaufen sei.
II.
Die nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht Ravensburg die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 12. Dezember 2011 mit Wirkung zum 11. Dezember 2016 erlassen.

1. Nach § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, wenn das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft. Die Strafe ist auch zu erlassen, wenn eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr möglich ist, weil das Höchstmaß nach § 56a Abs. 1, § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB bereits erreicht ist (OLG Celle, StV 1990, 117; Fischer, StGB, 64. Auflage, § 56g Rn. 2).

a. Die Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren ist als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf ohne weiteres zulässig (Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, § 56f Rn. 34). Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau mit § 56a StGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Verlängerung der Bewährungszeit auf fünf Jahre auch ohne Vorliegen eines Widerrufsgrundes möglich. Liegen Widerrufsgründe vor, muss eine Verlängerung auf fünf Jahre zur Abwendung des Strafvollzugs erst recht möglich sein.

b. § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB ermöglicht grundsätzlich auch eine Bewährungszeitverlängerung über die in § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmte Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus. Anderenfalls hätte ein Verurteilter, bei dem die Bewährungszeit von Anfang an auf fünf Jahre festgesetzt wurde, keine Möglichkeit einer Bewährungszeitverlängerung. Die Begrenzungsregelung auf die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit erhält vielmehr erst durch eine mögliche Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn (OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 56f Rn. 20).

c. Die Frage nach dem Höchstmaß der zulässigen Verlängerung wird hingegen nicht einheitlich beantwortet.

Nach einer Ansicht soll Maßstab das Regelhöchstmaß von fünf Jahren (§ 56a Abs. 1 Satz 2 StGB) sein, das stets um die Hälfte der ursprünglich (also im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit verlängert werden darf. Eine ursprüngliche Bewährungszeit von drei Jahren, die auf fünf Jahre verlängert wurde, darf demnach bis zu einer Dauer von sechseinhalb Jahren verlängert werden (OLG Köln, NStZ-RR 2014, 41).

Dieser Auffassung ist der Wortlaut des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB entgegenzuhalten. Diese Vorschrift knüpft mit den Begriffen „Bewährungszeit“ und „zunächst bestimmten Bewährungszeit“ an die im Einzelfall festgelegte Dauer und nicht an das Regelhöchstmaß an (Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, § 56f Rn. 36; OLG Hamm, NStZ-RR 2000, 346). Vorzugswürdig ist daher die am Wortlaut der Norm ausgerichtete Auslegung von § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach eine Verlängerung der Bewährungszeit bis fünf Jahre immer, darüber hinaus allerdings nur möglich ist, wenn das eineinhalbfache der ursprünglichen Bewährungszeit fünf Jahre übersteigt. Eine Überschreitung der Höchstgrenze kommt danach nur bei einer ursprünglichen Bewährungszeit von mehr als drei Jahren vier Monaten in Betracht (so auch OLG Stuttgart, aaO; OLG Hamm, aaO; Fischer, aaO, § 56f Rn. 17b; Hubrach in Leipziger Kommentar, aaO, § 56f Rn. 39).

Diese Auslegung – der sich der Senat anschließt – entspricht dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm und steht zudem in Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen, wonach der Begriff Bewährungszeit sich auf die vom Gericht „bestimmte“ Bewährungszeit bezieht (BT-Drucks. 8/3857, S. 12 und BT-Drucks. 10/4391, S. 17, wonach die Änderung des Absatzes 2 nur der redaktionellen Klarstellung diene). Auch aus praktischen Erwägungen ist diese Auslegung vorzugswürdig, da sie in Fällen mit kurzen Ausgangsbewährungszeiten überlange Bewährungszeiten vermeidet und dadurch eine in Relation zur ursprünglichen Anordnung angemessene Verlängerungsmöglichkeit gewährleistet (Hubrach in Leipziger Kommentar, aaO, Rn. 39; OLG Stuttgart aaO). Wer sich in einer dreijährigen und dann auf fünf Jahre verlängerten Bewährungszeit nicht bewährt hat, wird dies im Zweifel auch in einer noch längeren Bewährungszeit nicht tun. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand, dass hierdurch Verurteilte mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten haben und damit besser gestellt seien als Verurteilte mit kürzeren Bewährungszeiten, bei denen es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeiten eher zu einem Widerruf komme (so OLG Köln, aaO; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330), nicht. Die Strafaussetzung zur Bewährung stellt keine mit einem eigenständigen Strafübel verbundene selbständige Strafart dar, sondern ist ihrem Wesen nach eine Modifikation der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (BGH, Urteil vom 24. März 1982 – 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25 Rn. 10).

Die nochmalige – über fünf Jahre hinausgehende – durch Beschluss des Amtsgerichts Biberach vom 19. Juni 2016 gewährte Verlängerung der Bewährungszeit war damit unzulässig.

2. Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg in dem angefochtenen Beschluss zudem ausgeführt, dass ein Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB wegen der dem Urteil des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 24. Februar 2016 zugrundeliegenden, innerhalb der Bewährungszeit begangenen Tat aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist. Auch die zeitweise mangelhafte Zusammenarbeit des Verurteilten mit seinem Bewährungshelfer rechtfertigt angesichts der insoweit positiven Entwicklungen keinen Bewährungswiderruf (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die Strafe war daher nach § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB zu erlassen.

Ähnliche Beiträge:

  • Der schwei­gende oder be­streit­en­de An­ge­klag­te und die Sozial­prog­noseDer schwei­gende oder be­streit­en­de An­ge­klag­te und die Sozial­prog­nose
  • Schweigen des Gerichts bedeutet kein Absehen von der GesamtstrafenbildungSchweigen des Gerichts bedeutet kein Absehen von der Gesamtstrafenbildung
  • Noch­mals Be­währ­ung bei Tat während laufen­der Be­währ­ung?Noch­mals Be­währ­ung bei Tat während laufen­der Be­währ­ung?
  • Bewährung? Es steht dem An­ge­klagt­en frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache aus­zu­sagen!Bewährung? Es steht dem An­ge­klagt­en frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache aus­zu­sagen!
  • Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach TherapiebeginnWiderruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach Therapiebeginn
  • Anrechnung von Zeiten einer Maß­regel­unter­bringung auf Freiheits­strafeAnrechnung von Zeiten einer Maß­regel­unter­bringung auf Freiheits­strafe

2017 § 453 StPO § 56a StGB § 56f StGB § 56g StGB Bewährung Entscheidung OLG Stuttgart Stand: 21. Januar 2018

Kontakt • Strafrecht • Blog • Suche

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs f Index Inhalt

An­walts­ver­zeich­nis we­gen Sich­er­heits­lücke er­neut ab­ge­schalt­et

Am Freitag den 13.4. hat die BRAK das bundesweite Anwaltsverzeichnis wegen einer weiteren Sicherheitslücke erneut offline geschaltet. http://www.rechtsanwaltsregister.org/ In einer Mitteilung der Brak an die Rechtsanwaltskammern, die hier abzurufen ist

Vor­läuf­ige Ent­zieh­ung der Fahr­er­laub­nis bei 0,54 Pro­mille?

In sein­em Be­schluss vom 13.03.2018 hat das LG Darm­stadt (3 Qs 112/18) den Be­schluss des Amts­ge­richts, mit dem dem Be­schuldigt­en die Fahr­er­laub­nis vor­läuf­ig ent­zogen worden war auf­ge­hoben und den Führ­er­schein

Drogen­be­dingte Fahr­un­tüchtig­keit: Aus­sage­kräft­ige Be­weis­an­zeich­en er­for­der­lich.

In seiner Ent­scheid­ung vom 19.02.2018 hat das Han­se­ati­sche OLG (2 Rev 8/18, 2 Rev 8/18 - 1 Ss 1/18) die Ent­scheid­un­gen des Land­ge­richt­es teil­weise auf­ge­ho­ben und u.a. fol­gen­den Leit­satz auf­ge­stellt:

Reisekosten des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Wahlverteidigers…

...sind stets zu erstatten. Dies hat das Amtsgericht Offenbach in seinem Beschluss vom 2. Februar 2018 (260 Ds - 1200 Js 91191/16) klargestellt (mehr …)

EGVP: Governikus ver­sendet Rund­mail bezüg­lich fragwürdigem Update

Nachdem der EGVP-Bürgerclient abgekündigt wurde, hat Governikus KG eine Nachfolgeprodukt, den Governikus Communicator Justiz-Edition zur Verfügung gestellt. (mehr …)

Die un­wirk­same Unter­zeichn­ung des Ur­teils durch den Richter

Mit Beschluss vom 3.01.2018 (2 Ss OWi 133/17) hat das OLG Frankfurt das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 13.9.2017 mit der maßgeblichen Begründung, vorliegend genüge die Unterzeichnung des Urteils durch

Ver­länger­ung der Be­währ­ungs­zeit auf über fünf Jahre ist un­zu­lässig

"Wer sich in einer drei­jährigen und dann auf fünf Jahre ver­längert­en Be­währ­ungs­zeit nicht bewährt hat, wird dies im Zweif­el auch in einer noch längeren Be­währungs­zeit nicht tun." "Die nochmalige -

Die wöchentliche Ruhezeit darf nicht im LKW verbracht werden

Die Verordnung Nr. 561/2006 trifft zwar keine ausdrückliche Regelung dazu, wie der Fahrzeugführer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten verbringen muss, (mehr …)

beA: Weih­nachts­ge­schenk der BRAK

Notwendige Änderung der beA Endgeräte (mehr …)

Bewährung? Es steht dem An­ge­klagt­en frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache aus­zu­sagen!

Eigentlich selbstverständlich... ...oder etwa nicht? (mehr …)

250 € Bußgeld für Doku­mentation von Ver­kehrs­ver­stößen mit Dash­cam

Das OLG Celle hat in seinem Beschluß vom 04.10.2017 (3 Ss (OWi) 163/17) die Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 € wegen unbefugter Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein

Liquids für E-Zigaretten

Fest­stellung­en zum Wirk­stoff­gehalt von Dro­gen…

... kön­nen aus­nahms­weise ent­behr­lich seinFest­stell­ungen zum Wirk­stoff­ge­halt tat­be­troffen­er Be­täubungs­mittel sind bei dem Ver­kauf oder Be­sitz von Kleinst­mengen von bis zu 3 Konsumeinheiten ausnahmsweise entbehrlich. (mehr …)

Mehr­ere geringe Meng­en unter­schied­lich­er Rausch­gift­arten

Der gleich­zeit­ige Besitz ver­schied­en­er Be­täubungs­mittel­mengen, die jede für sich noch keine nicht ge­rin­ge Menge dar­stel­len, be­gründ­et all­ein weder für die An­nahme eines Handel­treib­ens mit noch für die An­nahme eines Be­sitzes

Ju­gend­stra­fe: kri­mi­nal­prog­nost­isch­es Gut­acht­en auch bei Er­wachs­en­en obligator­isch

Auch nach Ab­gabe der Voll­streckung einer Jugend­strafe an die Staats­an­walt­schaft nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG hat die Ent­scheidung über die Aus­setzung der Voll­streckung des Rest­es der Jugend­strafe

Um­fang­reiche Än­der­ung­en der StPO am 24.8.2017 in Kraft ge­tret­en

Kurz vor Ende der Le­gis­latur­periode sind um­fang­reiche Änder­ungen an der StPO in Kraft getreten. (mehr …)

Mit­täter­schaft beim KFZ-Dieb­stahl

Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 (2 StR 220/17) hat der BGH ein Urteil des Landgerichts Darmstadt aufgehoben mit dem der Täter wegen tateinheitlichem Diebstahls von 3 Kraftfahrzeugen zu 3

Prozess­un­fähig­keit weg­en Que­ru­lant­en­wahns?

Nun, so jedenfalls überschreibt das LAG Hamburg die zu seiner Entscheidung vom 9. August 2017 (3 Sa 50/16) aufgestellten Leitsätze: (mehr …)

Fahr­er­laub­nis nach Um­tausch ein­es ge­fälscht­en Führ­er­scheins im EU-Aus­land?

In dem vom VGH Baden-Württemberb am 18.07.2017 entschiedenen Verfahren (10 S 1216/17) stellte das Landratsamt im Februar 2017 fest, dass eine vom Antragsteller am 01.08.2011 in Polen erworbene Fahrerlaubnis der

Voraus­setzung­en der körper­lichen Unter­such­ung von Straf­ge­fang­en­en

Die mit ein­er Ent­kleid­ung ver­bundene Durch­such­ung eines Straf­ge­fang­en­en stellt ein­en schwer­wieg­en­den Ein­griff in des­sen all­ge­mein­es Per­sönlich­keits­recht dar. Sie darf nur nach den Maß­gaben des § 46 HStVollzG unter strikter Wahr­ung

Ge­winn­sucht i.S.d. § 283a S. 2 Nr. 1 StGB

Nach § 283a StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre zu bestrafen ist, dann vor, wenn der Täter aus

BVerfG zu Stoff­beutel mit Auf­druck A.C.A.B.

In seiner Entscheidung vom 13.06.2017 hat sich das Bundes­ver­fassungs­ge­richt (1 BvR 2832/15) mit der Straf­barkeit des Ver­wend­ung des Akronyms A.C.A.B bei hin­reichen­der Konkret­isierung der Kollektiv­beleidigung durch "osten­ta­tives Vor­zeigen" gegen­über den

Er­neu­er­ung einer spanisch­en Fahr­er­laub­nis, den­noch MPU in Deutsch­land

Die Pflicht für das Bundesgebiet, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen (mehr …)

Wenn der Verteidiger rät, dass ein Dritter sich der Tat bezichtigt…

... bleibt das für den Anwalt ggf. straffrei. Allerdings erscheint es nicht unbedingt empfehlenswert, diesen Rat den Mandanten zu erteilen: (mehr …)

Rechts­staats­widrige Ver­fahrens­ver­zöger­ung selbst wenn Rechts­begehr offen­sicht­lich un­be­gründet

Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, (mehr …)

1. Straf­kammer des LG München I über Jahre ohne ordnungs­ge­mäßen kammer­intern­en Ge­schäfts­ver­teil­ungs­plan

In seiner Entscheidung vom 8.2.2017 hat der BGH (1 StR 493/16) die Entscheidung des LG München I aufgehoben und festgestellt, dass für das Schwurgericht wohl für die Jahre 2012, 2014

  • teilen 
  • twittern 
  • teilen 
  • teilen 
  • e-mail 
  • rss-feed 

Schlagwörter

1. Januar 2006 2008 2010 2013 2014 2015 2016 2017 ALG II Alkohol Beschluss Betrug BGH Blitz Btm BtMG Bußgeld Entscheidung Fahrerlaubnis Frankfurt Führerschein Geschwindigkeit Gesetz KdU Kosten der Unterkunft LKW LSG Hessen Neu-Isenburg OLG OLG Frankfurt OWi OWiG Polizei Radar Revision SGB II SGB XII StGB StPO Unterbringung Urteil Volltext § 263 StGB Änderung
» Alle Schlagwörter «

Joachim Sokolowski
Rechtsanwalt Strafrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

63263 Neu-Isenburg
Offenbacher Str. 99
Tel. 06102 884780 • FAX 8847828
Mobil 0177 6102 381 • E-Mail

Suche Counter
Links:
JuraPortal24 Talent Management abgemahnt-hilfe.de

  • Kanzlei
  • Strafrecht
  • Blog
  • Kontakt
  • Impressum
  • ?

Suche Counter Links: JuraPortal24•abgemahnt-hilfe.de• Talent Management

 
Diese Seite benutzen Cookies. Mit ihrer Nutzung stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. INFORMATIONENOK