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ALG II: Stromkostenrückzahlungen sollen nicht als Einkommen angerechnet werden

Stromkosten-Rückerstattungen an Arbeitslosengeld-II-Empfänger sollen nicht als Einkommen angerechnet werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 28.11.2007 ausgesprochen.

Der Petitionsausschuss beschloss einvernehmlich, die zugrundeliegende Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. In der öffentlichen Petition, die von 689 Personen unterstützt wurde, wurde gefordert, dass bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, die ihre Energiekosten aus ihrem Bedarfssatz bezahlen, ein Guthaben, das nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten verbleibt, nicht als Einkommen angerechnet wird. In einer vom Petitionsausschuss eingeholten Stellungnahme führte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus, dass es sich bei der Erstattung zu hoher Vorauszahlungen um eine Einnahme für den Hilfebedürftigen handele. Da das Arbeitslosengeld II nur bei Hilfebedürftigkeit geleistet werde, seien grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Auffassung schloss sich der Petitionsausschuss nicht an. Der Hilfebedürftige müsse, so der Ausschuss, nur für den Strom bezahlen, den er auch tatsächlich verbraucht. Würde ihm die Rückererstattung eines Guthabens als Einkommen angerechnet, bedeute das eine Minderung seiner Regelleistung. Er käme damit für Strom auf, der von ihm gar nicht verbraucht wurde. Er wäre bei gleichem Verbrauch und gleich hohen Kosten schlechter gestellt als jemand, der eine geringere, nur seinem tatsächlichen Verbrauch entsprechende Vorauszahlung leistet und deshalb keine Rückerstattung erhält. Der Petitionsausschuss sieht darin eine Ungleichbehandlung, die nicht zu rechtfertigen sei.

Quelle: Deutscher Bundestag

Veröffentlicht: 28. November 2007 Ohne Gewähr...

Kategorie: ALG II, SozialrechtSchlagwörter: ALG II, Anrechnung, Einkommen, SGB II

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