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Dringende Gründe bei vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

Die Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) setzt voraus, dass dringenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Beschuldigten letztendlich die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Das dies von den Amtsgerichten nicht immer hinreichend berücksichtigt wird, zeigt der Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.03.2012 – 3 Qs 154/12 -:

Der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom nn.02.2012 wird aufgehoben.
Der Führerschein ist freizugeben Die Beschwerde ist begründet.
Bei dem gegenwärtigen Ermittlungsstand liegen keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. So fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte am nn.nn.2011 den verfahrensgegenständlichen Unfall im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit verursacht hat. Zwar stand der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss. So ergab die Untersuchung der Blutprobe des Beschuldigten einen Entnahmewert von 0,6 Promille. Auch wenn nach gesicherten Erkenntnissen schon bei Blutalkoholkonzentrationen ab 0,5 Promille das physische und psychische Leistungsvermögen eines Kraftfahrers beträchtlich herabgesetzt ist, genügt das bloße Überschreiten dieser kritischen Grenze für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit nicht. Die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit setzt vielmehr voraus, dass diese durch tatsächliche Beweisanzeichen indiziert wird. Aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten ergeben sich jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs alkoholbedingt nicht mehr gewachsen war. Der Fahrfehler beim Einbiegen in den Kreisverkehr braucht nicht zwingende Folge des genossenen Alkohols zu sein und kommt auch bei nüchternen Kraftfahrern nicht gerade selten vor, insbesondere bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn. Beobachtungen zu dem sonstigen Fahrverhalten des Beschuldigten, die Rückschlüsse auf seine Fahrtüchtigkeit zulassen, liegen nicht vor. Auch aus dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die für eine relative Fahruntüchtigkeit sprechen So stand der Beschwerdeführer ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts nur leicht unter Alkoholeinfluss. Dementsprechend konnten keine auffälligen Befunde erhoben werden. Dies steht im Einklang mit den Beobachtungen des an der Unfallstelle anwesenden Polizeibeamten, der mit Ausnahme eines verzögerten Auffassungsvermögens und eines mangelhaften Erfassens der Situation keine alkoholtypischen Auffälligkeiten feststellen konnte.
Vor diesem Hintergrund war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Der Beschuldigte darf also ab sofort wieder mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen.
Ob dieser (Teil-)erfolg auch Bestand haben wird, oder aber letztendlich doch die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, das muss das weitere Verfahren zeigen.

Veröffentlicht: 29. März 2012 Ohne Gewähr...

Kategorie: Strafrecht, VerkehrSchlagwörter: Darmstadt, Fahrerlaubnis, Führerschein, LG, LG Darmstadt, § 111a StPO

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