Die Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) setzt voraus, dass dringenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Beschuldigten letztendlich die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Das dies von den Amtsgerichten nicht immer hinreichend berücksichtigt wird, zeigt der Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.03.2012 – 3 Qs 154/12 -: (1 / 730)
Dringende Gründe bei vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis, § 111a StPORead More