Eine Verurteilug wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften reicht nicht aus, um die Anordnung einer DNA-Entnahme zu rechtfertigen.
Für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81 g Abs. 1 StPO ist die Wahrscheinlichkeit für eine erneute Straffällgkeit aufgrund von Umständen des Einzelfalls, die sich aus der Art oder Ausführung der jeweiligen Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstigen Erkenntnissen ergeben, durch das jeweils befasste Gericht konkret festzustellen.
Insofern darf eine Negativprognose im Sinnen von § 81 g Abs. 1 StPO nicht in abstrakter Weise allein deswegen angenommen werden, weil der Betroffene wegen des Besitzes kinderpornegraphischer Schriften gemäß § 184 b StGB verurteilt worden ist, wenn weitere Anhaltspunkte für eine Fortschreibung der Anlasstat nicht ersichtlich sind.
Die hat das LG Darmstadt am 28.03.2011 in dem Verfahren 3 Qs 152/11 festgestellt.