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35 Stunden Berufs­kraft­fahrer­fort­bild­ung ohne An­wesen­heit für nur 350 €?

tourismoNach dem BKrFQG (Berufs­kraft­fahrer-Qua­li­fikations­ge­setz) müssen Bus- und LKW-Fahr­er alle fünf Jahre gege­nüber der Fahr­er­laub­nis­be­hörde 35 Stun­den Pflicht­fort­bil­dung nach­weisen, was dann in den Führer­schein ein­ge­tragen wird. Sofern keine gültige Berufs­kraft­fahrer­quali­fi­kat­ion für ge­werb­liche Fahrten vor­liegt, können Fahrer mit einem Buß­geld von bis zu 5.000 € und Unter­nehmer mit einem Buß­geld von bis zu 20.000 € be­straft werden.

Von der Staatsanwaltschaft Frankfurt werden aktuell Ermittlungen gegen drei – 23, 31 und 35 Jahre alte – Beschuldigte geführt, denen wohl zum Vorwurf gemacht wird, dass sie Berufskraftfahrern entsprechende Fortbildungsbescheinigungen, mit denen diese die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachweisen können, für 350,00 € ausgestellt haben sollen, ohne dass die Kraftfahrer tatsächlich an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben.
Diesbezüglich fanden am 2. Juli in Neu-Isenburg und in Langen Durchsuchungen statt.

Wenn dies so zutrifft, dann wäre das ein lukratives Geschäftsmodell, denn die Kraftfahrer, die diesen Service in Anspruch genommen haben, hätten sich damit 35 Studen „Zuhören“ gespart.

Sollte sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft erhärten, steht allerdings zu befürchten, dass die Fahrer, die bislang von diesem „Service“ gebrauch gemacht haben und ihre Bescheiigungen auch bereits der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt haben, erheblichen Ärger bekommen könnten.

Es stünde in diesem Fall nicht nur ein Verstoß gegen das BKrfQG sondern auch eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) im Raum.
Es bleibt das weitere Vorgehen der Ermittlungs- und ggf. auch der Führerscheinbehörden abzuwarten…

Veröffentlicht: 5. Juli 2015 Ohne Gewähr...

Kategorie: OWiG, Strafrecht, VerkehrSchlagwörter: 2015, Bußgeld, Durchsuchung, Hausdurchsuchung, Kraftfahrer, Langen, Neu-Isenburg, § 267 StGB

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