Auch die Kosten für die Anschaffung einer Solaranlage können zu den Kosten der Unterkunft (KdU) gehören, die einem ALG II-Empfänger zu erstatten sind. Dies hat das LSG Hessen in seiner Entscheidung vom 28.10.2009 in dem Verfahren L 7 AS 326/09 B ER entscheiden.
In dem Eilverfahren hatte ein in einem Bauwagen wohnender ALG II-Empfänger beantragt, den Leistungsträger zu verpflichten, die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung einer Solaranlage von über 6.000,00 € darlehnsweise zu gewähren. Anders als die erste Instanz hat das Landessozialgericht dem Antrag größtenteils stattgegeben. Der Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für die Unterkunft nach dem SGB II (KdU) umfasse auch die Aufwendungen, die zum Erhalt von Wohneigentum erforderlich sind, wozu auch die Anschaffung einer Solaranlage, soweit eine anderweitige Stromversorgung nicht gewährleistet sei, gehöre.
Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
Nach § 22 I SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 V SGB II sollen darüber hinaus Schulden darlehensweise übernommen werden, wenn das zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist.
Unterkunft im Sinne dieser Vorschrift sind bei tatsächlicher Nutzung alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die tatsächlich geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und ein Mindestmaß an Privatheit einschließlich der Möglichkeiten sicherzustellen, persönliche Gegenstände zu verwahren (Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 12 m.w.Nw.).
Bei selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen unter anderem die Erhaltungsaufwendungen beziehungsweise Instandhaltungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VO zu § 82 SGB XII), nicht jedoch wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Die Erhaltungsaufwendungen müssen geeignet und erforderlich sein, um das Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten. Der Erhaltungsaufwand ist zu übernehmen, soweit durch ihn voraussichtlich dauerhaft die gesamten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht übersteigen, die für Wohneigentum und Mietwohnungen gleichermaßen gilt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009 – L 12 AS 575/09; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER). Eine Kostenübernahme scheidet erst dann aus, wenn auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher, in der Summe unangemessen hoher Reparaturkosten zu rechnen ist, um die (zweifelhafte) Nutzbarkeit selbst genutzten Wohnraums dauerhaft zu gewährleisten (Berlit, a.a.O., Rdnr. 26 m.w.Nw.).
Bei der Prüfung der Angemessenheit zum Bedarfszeitpunkt ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, ebenso der Wohnungsstandard einschließlich der Wohnungsausstattung. Außerdem ist dabei von einem einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnungsstandard auszugehen, der für ein „einfaches und bescheidenes Leben“ erforderlich ist (Berlit, a.a.O., Rdnr. 35).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist […] die darlehensweise Kostenübernahme für die Solaranlage zur Stromversorgung als angemessen anzusehen.
Als Orientierungsmaßstab für die Angemessenheit der Höhe nach, die auch bei Einmalzahlungen zu beachten ist, bietet sich der 12-Monats-Zeitraum nach § 41 I S. 6 SGB II in der ab 1. August 2009 geltenden Fassung an. Hier sind dann gegenüberzustellen die angemessenen Kosten für Unterkunft in diesem Zeitraum mit dem von dem Antragsteller begehrten Darlehen in Höhe von 6.195,00 €.
Nach der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Übersicht der im Sinne des SGB II/SGB XII/ AsylbLG als angemessen anzusehende Grundmieten sind bei einem 1-Personenhaushalt je nach Wohnungsgröße zwischen 302,00 € und 485,00 € aufgelistet. Dies ergibt eine durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete von 393,50 €. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Nebenkosten ohne Warmwasserzubereitungskosten. Nach dem Mietspiegel 2008 für die Stadt D. ergeben sich durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,51 €/m² und Monat (s. Seite 6) ohne Heizung, ohne Warmwasser und ohne TV Anschluss. Dies führt bei einer Wohnungsgröße zwischen 20 m² und 50 m² zu monatlichen Kosten in Höhe von 30,20 € bis 75,50 €, also durchschnittlich 52,85 €. Die angemessenen Kosten der Unterkunft betragen damit monatlich insgesamt durchschnittlich 446,35 € (Nettokaltmiete 393,50 € + Betriebskosten 52,85 €) und bezogen auf 12 Monate 5.356,20 €.
Gegenüber dem begehrten Darlehensbetrag in Höhe von 6.195,00 € ergibt sich damit eine Differenz in Höhe von 838,80 €.
[…] Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – a.a.O.). Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe der Antragsteller weiterhin für Monate von der Stromversorgung ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die auch nachträglich bei einem erfolgreichen Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mehr beziehungsweise nur mit längerer Verzögerung ausgeglichen werden kann. Denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Insoweit wäre zu Lasten des Antragstellers eine „Vorwegnahme der Hauptsache“ eingetreten. Der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Menschenwürde durch die Vorenthaltung von Leistungen zur Existenzsicherung steht lediglich die Möglichkeit ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens der Antragsgegnerin gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass diese im Falle erfolgloser Rechtsbehelfe von dem Antragsteller grundsätzlich die Rückzahlung der Leistungen geltend machen kann, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Folgenabwägung von geringem Gewicht und in Kauf zu nehmen (Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 – L 7 AS 86/06 ER).