Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs,
Führerschein
Beiträge zum Fahrerlaubnisrecht, insbesondere dem Entzug und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und der MPU.