Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 – 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).
Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2010 in dem Verfahren 2 B 1076/10 festgestellt und dazu u.a. folgendes festgestellt:
[…] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder das Führen von Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung, um Eignungszweifel zu klären bzw. eine behördliche Entscheidung über die Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorzubereiten. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dann zwingend, d. h. ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
[…] Mit der Etablierung der 1,6 ‰-Grenze (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 -, a. a. O.; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09 -, a. a. O.). Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0 oder 1,3 ‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 -, a. a. O., m. w. N.). Dort ist unter Anmerkung 2.3 des Kommentars zu Kapitel 3.11.1, Missbrauch, ausgeführt:„Es kann kein Zweifel darüber herrschen, dass ein Radfahrer, der mit 1,6 Promille und mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, keine hinreichende Kontrolle mehr über seinen Alkoholkonsum hatte. Denn er hat hierbei in eklatanter Weise sowohl die eigene als auch die allgemeine Verkehrssicherheit gefährdet, indem er entsprechend § 316 StGB und dessen Auslegung in der Rechtsprechung im Zustand absoluter Fahrunsicherheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Entsprechendes gilt auch, wenn er mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille eine Straftat nach § 315c StGB Abs. 1 begangen hat, d. h. ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. …
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrrades vor dem Zeitpunkt der Eignungsbeurteilung, für sich allein genommen lediglich ein Beleg für das Bestehen von Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit ist und damit begründeter Anlass für Eignungsbedenken der Verkehrsbehörde.“
Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Diese Einschätzung liegt auch dem § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug – nicht nur mit einem Kraftfahrzeug – unter Strafe stellt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 -, a. a. O.; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 = DAR 1996, 70 = NZV 1996, 84 = VerkMitt 1986 Nr. 89 = VRS 91, 221 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24).
Auf die Frage, wie das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht den Konsum von Alkohol bewertet, insbesondere ab welcher Blutalkoholkonzentration von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, kommt es hier nicht an. Die Aufklärung von Zweifeln an der Fahreignung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dient – ebenso wie eine Maßnahme nach §§ 3 Abs. 1 oder 46 Abs. 1 FeV – nicht der (repressiven) Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 -, a. a. O.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 17. März 2010 – M 6a K 09.5785 -, juris).
[…] Die auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV angeordnete Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen vom 30. Oktober 2008 war somit ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die berechtigten Eignungszweifel aufzuklären. Sie verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, denn bei dem bei ihm zum Tatzeitpunkt am 27. Juni 2008 festgestellten, normabweichend hohen Blutalkoholgehalt besteht ein Bedürfnis nach umfassender Klärung der weiteren Fahreignung durch ein angemessenes und vollständiges medizinisch-psychologischen Gutachten. Das somit zu Recht angeforderte Gutachten wurde vom Antragsteller weder innerhalb der ihm hierfür vom Antragsgegner gesetzten Frist noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3. Dezember 2009 beigebracht. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner gemäß §§ 3 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen und ihm deshalb gemäß § 3 Abs. 1 FeV das Führen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.