• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Behördlich erfundenes Rechtsmittel

Das VG Gießen hat in seinem Urteil vom 10.01.2010 in dem Verfahren 4 K 5306/10.GI festgestellt, dass eine Rechtsmittelbelehrung, die neben dem gesetzlich normierten zulässigen Rechtsmittel auf ein weiteres, in der Rechtsordnung nicht geregeltes und behördlich erfundenes, Rechtsmittel der „erneuten kostenneutralen“ Nachprüfung des Verwaltungsakts hinweist, unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO ist.

Im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat das Gericht festgestellt, dass die eigentlich verspätet erhobene Klage rechtzeitig erhoben wurde und dies u.a. wie folgt begründet:

Damit hätte der Kläger eigentlich binnen Monatsfrist gegen den Bescheid vom 07.04.2010 Klage erheben müssen, Eingang der Klage war aber erst der 27.10.2010. Gleichwohl ist durch den Eingang der Klage am 27.10.2010 die Klagefrist gemäß §§ 74, 58 VwGO gewahrt, denn die dem Bescheid vom 07.04.2010 beigefügte Rechtsmittelbelehrung war unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Klagefrist, soweit sie überhaupt in Gang gesetzt wurde, zumindest ein Jahr betrug. Unrichtig war die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung jedenfalls insoweit, als sie außer auf die Möglichkeit der Klage noch auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf einer Nachprüfung auf Antrag hinwies. Zwar mag es der Beklagten unbenommen sein, im Sinne des Bürgers eine kostenneutrale Nachprüfung auf Verlangen vorzunehmen, indes ist die Beklagte nicht befugt, gesetzliche Rechtsmittel in eigener Kompetenz zu schöpfen und hierauf in einer Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. Die gegen einen Verwaltungsakt möglichen Rechtsmittel sind landes- und bundesrechtlich erschöpfend geregelt; eine entsprechende Befugnis steht der Beklagten mithin nicht zu. Sie hätte zur Überzeugung des Gerichts zwar innerhalb des Bescheides auf die Möglichkeit einer kostenneutralen Prüfung hinweisen können, nicht aber im Rahmen der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Diese erweist sich daher als unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage sich auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.09.2010 richtet, ist sie jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden und zulässig.

Quelle im Volltext: Hessenrecht

Veröffentlicht: 3. Februar 2011 Ohne Gewähr...

Kategorie: SonstigesSchlagwörter: Klagefrist, Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsrecht, VG Gießen

Seitenspalte

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

Akuelles:

Berat­ungs­hil­fe, Pro­zess­kost­en­hilfe und / oder Pflicht­ver­teidig­ung im Strafverfahren?

  • Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
  • Ent­gelt­fort­zahl­ung im Krank­heits­fall – Be­weis­wert ärzt­lich­er Ar­beits­un­fähig­keits­be­schein­igung­en
  • Geldstrafe: Tagessatz von 1,00 Euro
  • Funk­zell­en­ab­fra­ge: Zu­lässig­keit und Ver­wert­ungs­ver­bot 
  • Digitale Akteneinsicht für inhaftierten Beschuldigten 
  • Voll­streckungs­­­reihenfolge bei Zusamm­­en­treffen von Frei­heits­strafe mit Unter­bring­ung in einer Ent­ziehungs­anstalt aus ver­schied­enen Ver­fahren 
  • Polizei nimmt Finger­abdruc­k um das Smart­pho­ne zu ent­sper­ren
  • Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erstreckt sich nur auf „professionelle Einreicher“
  • BVerfG: 6 Monate Haftprüfung sind zu lange
  • OWi: Wasserlassen unter freiem Himmel ist ohne Weiteres keine grob ungehörige Handlung

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung des DAV
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz