Ab dem 1. Juli 2006 wird die Umsatzgrenze bis zu derer bezüglich der Umsatzsteuer die sogenannte Ist-Besteuerung möglich ist, für die alten Bundesländer von 125.000,00 € auf 250.000,00 € angehoben.
Bei der Ist-Besteuerung ist von dem Unternehmen die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang und nicht bereits bei Rechnungsstellung (Soll-Besteuerung) abzuführen. Die in den neune Bundesländern bestehende Grenze von 500.000 € wurde bis 2009 verlängert.
In den neuen Bundesländern besteht zur Förderung der Wirtschaft eine Umsatzgrenze von 500.000 Euro. Sie wird bis 2009 verlängert. Beide Maßnahmen sind im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung geregelt.