Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich in seiner Entscheidung vom 5. Januar 2010 in dem Verfahren L 1 B 29/09 AS mit den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewillligung befasst.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint ( § 73a SGG, § 114 ZPO).
Fraglich war in dem vorliegenden Fall, wass unter „hinreichender Aussicht auf Erfolg“ zu verstehen ist.
Das Gericht hat hierzu festgestellt:
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht voraus, dass die Kläger mit ihrem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen werden. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt bereits, dass eine reale – d.h. nicht ganz entfernt liegende – Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streit- erheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten sind oder eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht (abschließend) geklärte Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az). 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140ff und zuletzt Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07; NJW 2008, 1060f).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der Sozialgerichtsbarkeit im Volltext abgerufen werden.