• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Neue Arbeitszeitregelungen für LKW- und Busfahrer

Fahrerkarte200

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen zugestimmt. Unter anderem wird eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Arbeitszeit darf auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten ausgeglichen wird.


Mit Artikel 5 des vom Deutschen Bundestag bereits am 1. Juni 2006 beschlossenen Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal wird das Arbeitszeitgesetz geändert. Die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrpersonal im Straßenverkehr (Fahrpersonalrichtlinie) wird damit vollständig in deutsches Recht umgesetzt.

Das Arbeitszeitgesetz entspricht im wesentlichen bereits den Vorgaben der Fahrpersonalrichtlinie. Es waren daher nur einige Anpassungen erforderlich, die in einem neuen Paragraphen 21a „Beschäftigung im Straßentransport“ in das Gesetz eingefügt werden. Unter anderem gestattet die Fahrpersonalrichtlinie, dass Bereitschaftszeiten – dies sind in erster Linie Zeiten, die als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbracht werden, aber auch bestimmte Wartezeiten – nicht zur Arbeitszeit gezählt werden. Diese Regelungen werden in das deutsche Recht übernommen. Damit bleibt die in Deutschland in der Praxis bisher bestehende und zulässige Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung weiterhin erhalten. Neu in das Gesetz aufgenommen werden die Regelung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Verantwortung des Arbeitgebers für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit der als Fahrpersonal tätigen Beschäftigten. Geregelt wird auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, vom Fahrpersonal schriftlich Auskunft über in einem anderen Arbeitsverhältnis geleistete Arbeitszeiten zu verlangen, sowie die Pflicht der Beschäftigen, die Angaben schriftlich vorzulegen.

Die neuen Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder des Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ausführen. Erfasst werden damit im wesentlichen Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Ausgenommen sind Fahrzeuge im Linienverkehr mit einer Linienstrecke von bis zu 50 Kilometern und besondere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Feuerwehr-, Rettungs- und Streitkräftefahrzeuge. Auch selbstständige Fahrer werden von den neuen Regelungen nicht erfasst.

Das Gesetz wird voraussichtlich im August verkündet. Die Änderungen im Arbeitszeitgesetz werden dann am 1. September 2006 in Kraft treten.

Informationen zum Thema und zum Arbeitszeitgesetz können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter dem Stichwort Arbeitsrecht/Gesetze abgerufen werden.

Veröffentlicht: 26. Juli 2006 Ohne Gewähr...

Kategorie: SonstigesSchlagwörter: Änderung, Arbeitszeit, ArbZG, Bus, Fahrer, Fahrpersonal, LKW, § 21a ArbZG

Leser-Interaktionen

Trackbacks

  1. 37sechsBlog sagt:
    26. Juli 2006 um 13:20 Uhr

    Neue Arbeitszeitregeln für Bus- und Lkw-Fahrer…

    Betriebsrat bei einer Spedition oder bei einem Bus-Unternehmen?
    Dann unbedingt zum Blog von Rechtsanwalt Joachim Sokolowski surfen. Sokolowski hat die Informationen zu den in der Branche neuen Arbeitszeitregeln aufbereitet.

    ……

Seitenspalte

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

Akuelles:

Berat­ungs­hil­fe, Pro­zess­kost­en­hilfe und / oder Pflicht­ver­teidig­ung im Strafverfahren?

  • Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
  • Ent­gelt­fort­zahl­ung im Krank­heits­fall – Be­weis­wert ärzt­lich­er Ar­beits­un­fähig­keits­be­schein­igung­en
  • Geldstrafe: Tagessatz von 1,00 Euro
  • Funk­zell­en­ab­fra­ge: Zu­lässig­keit und Ver­wert­ungs­ver­bot 
  • Digitale Akteneinsicht für inhaftierten Beschuldigten 
  • Voll­streckungs­­­reihenfolge bei Zusamm­­en­treffen von Frei­heits­strafe mit Unter­bring­ung in einer Ent­ziehungs­anstalt aus ver­schied­enen Ver­fahren 
  • Polizei nimmt Finger­abdruc­k um das Smart­pho­ne zu ent­sper­ren
  • Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erstreckt sich nur auf „professionelle Einreicher“
  • BVerfG: 6 Monate Haftprüfung sind zu lange
  • OWi: Wasserlassen unter freiem Himmel ist ohne Weiteres keine grob ungehörige Handlung

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung des DAV
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz