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Neue Fachanwaltsbezeichnungen zum 1.7.2006

Zum 1. Juli 2006 werden zwei neue Fachanwaltschaften eingeführt:
Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Aufgrund der Beschlüsse der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer und der Genehmigung durch das Bundesjustizministeriums wird die Fachanwaltsordnung (FAO) zum 1. Juli 2006 wie folgt geändert:

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Es wird folgender § 5 o FAO eingefügt:o) Gewerblicher Rechtsschutz: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.

Es wird folgender § 14 lit. h FAO eingeführt:
§ 14 h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz
Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse nachzu-weisen in den Bereichen:
1. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht,
2. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
3. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
4. Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzes,
5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Es wird folgender § 5 p FAO eingefügt:
p) Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens 3 verschiedenen Bereichen des § 14 i Nr. 1 und 2, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren sowie mindestens 20 Fälle, die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von den rechtsförmlichen Verfahren müssen 5 Fälle einen wesentlichen handelsrechtlichen und 5 Fälle einen wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen; höchstens 10 Fälle dürfen solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein.
Es wird folgender § 14 lit. i FAO eingeführt:
§ 14 i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschafts-recht
Für das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Materielles Handelsrecht, insbesondere das Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB) und der Handelsgeschäfte (§§ 343 – 406 HGB) sowie internationa-les Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht.
2. Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere a) das Recht der Personengesellschaften, b) das Recht der Kapitalgesellschaften, c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäi-
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schen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft, d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen, e) Umwandlungsrecht, f) Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts, g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum Insolvenz- und Strafrecht,
4. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Veröffentlicht: 7. April 2006 Ohne Gewähr...

Kategorie: Archiv, SonstigesSchlagwörter: 2006, Änderung, Fachanwalt

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