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Private Vermittlung von Sportwetten unzulässig

Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 zum staatlichen Wettmonopol haben nicht zur Folge, dass Betreiber privater Sportwettbüros jetzt vor Gericht erfolgreich mit neuen Eilanträgen gegen Untersagungsverfügungen können.

Dies hat das VG Braunschweig mit Beschluss vom 07.10.2010 in dem Verfahren 5 B 178/10 festgestellt und ausgeführt, dass Betreiber von Sportwettbüros Untersagungsverfügungen auch dann vorläufig weiterhin befolgen müssen, wenn sie Klage gegen die Verfügungen erhoben haben.

In dem betreffenden Verfahren betrieb die Antragstellerin eine private Sportwettenvermittlung. Dies untersagte ihr das Niedersächsische Innenministerium mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einer Klage und einem Eilantrag. Mit letzterem begehrte sie die vorläufige Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Betriebsstätte bis zum Abschluss des Klageverfahrens. Diesen Eilantrag lehnte letztlich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren ab. Das Klageverfahren hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig ausgesetzt, um die nunmehr ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzuwarten.

In dem aktuellen Verfahren beantragte die Antragstellerin im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH vom September 2010, die früheren Eilentscheidungen wegen „veränderter Umstände“ zu ändern und ihr den Betrieb ihrer Sportwettenvermittlung vorläufig – bis zum Abschluss des Klageverfahrens – zu gestatten. Zur Begründung machte sie geltend, der EuGH habe entschieden, dass das deutsche staatliche Sportwettenmonopol den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das Verwaltungsgericht Braunschweig ist dieser Argumentation nicht gefolgt.

Der EuGH habe – anders als dies die Pressemitteilung des Gerichtshofes nahegelegt habe – nicht entschieden, dass die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwettenvermittlung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, weil sie die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenze. Vielmehr habe der Gerichtshof – wie in derartigen sogenannten Vorabentscheidungsverfahren üblich – die tatsächlichen Feststellungen der vorlegenden Gerichte – hier der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart – seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne insoweit eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen. Diese Tatsachenfeststellung der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart, die sich zudem auf die Sachlage vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Januar 2008 bezögen, teile das Verwaltungsgericht Braunschweig im Eilverfahren nicht uneingeschränkt. Die Braunschweiger Richterinnen und Richter vertreten – wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen – die Auffassung, es müsse dem Klageverfahren vorbehalten bleiben, die relevanten Umstände festzustellen und zu bewerten. Für die Zeit bis zur Entscheidung über die Klageverfahren ergebe eine Güterabwägung, dass die Interessen der privaten Sportwettenvermittler zurückzutreten haben. Denn von einem unregulierten Marktzugang gingen erhebliche Gefahren aus; außerdem hätten die Vermittler ihr Geschäft in einer Zeit begonnen, in der ihre Tätigkeit nach deutschen Gesetzen verboten war.

Die Antragstellerin sill Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig eingelegt haben. Nun hat das OVG Niedersachsen über die Frage zu entscheiden.

Quelle: VG Braunschweig

Veröffentlicht: 14. Oktober 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: OWiG, SonstigesSchlagwörter: EUGH

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