In dem Verfahren S 1 U 1528/04 hatte sich das Sozialgericht Wiesbaden mit der Frage zu befassen, ob die Verletzungen, die ein Arbeitnehmer bei einem Raubüberfall erlitten hat als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu werten sind und entsprechende Leistungen von der Unfallversicherung zu erbringen sind.
Das SG hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2006 entschieden, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handle.
Die Entscheidung, gegen die Berufung beim Hessichen LSG zum Aktenzeichen L 3 U 159/06 eingelegt ist, kann im Volltext hier abgerufen werden.