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Werbung für Schönheitsoperationen

Die mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) – Novelle beschlossenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zur Einbeziehung von Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des HWG sind am 1. April 2006 in Kraft getreten.
Mit der Änderung wird die Werbung für Schönheits-Operationen eingeschränkt.
Durch die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung verboten.
Eine Irreführung kann nach § 3 HWG insbesondere dann vorliegen, wenn u.a. Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können, beispielsweise die Darstellung von Vorher- und Nachher-Bildern.

Die Werbung für Schönheitsoperationen außerhalb von Fachmedien muss ab sofort auch von diesen suggestiven Werbemethoden freigehalten werden.

Verstöße gegen § 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro). Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro).

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Veröffentlicht: 11. April 2006 Ohne Gewähr...

Kategorie: SozialrechtSchlagwörter: Werbung

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