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Erhöhte Fluchtgefahr von Niederländern die eines BtM-Deliktes verdächtig sind

In seinem Beschluss vom 4. November 2009 in dem Verfahren 1 Ws 599/09 hat das OLG Oldenburg festgestellt, dass bei niederländischen Beschuldigten, die eines Betäubungsmitteldeliktes dringend verdächtig sind, von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen sei.

Dies begründet das Gericht maßgeblich damit, dass die Niederlande die Auslieferung von Beschuldigten zur Strafverfolgung nach Deutschland davon abhängig machen, dass eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe in den Niederlanden vollstreckt wird, wobei die Strafe im Wege der Umwandlung drastisch reduziert serden kann.

Es führt u.a. weiter aus:

Der Umstand, dass der niederländische Beschuldigte einen festen Wohnsitz in den Niederlanden hat, wo er wegen der innereuropäisch durchgeführten Rechtshilfe in Strafsachen dem Zugriff der deutschen Justiz nicht vollends entzogen wäre, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Fluchtgefahr. Diese wird hierdurch vielmehr noch verstärkt.

Falls der Angeschuldigte sich nämlich in sein Heimatland begäbe, um sich der weiteren Durchführung des Strafverfahrens und der zu erwartenden Strafvollstreckung in Deutschland zu entziehen, könnten die Niederlande zwar um seine Auslieferung ersucht werden. Jedoch haben sich die Niederlande bei der Ratifizierung des EuAlÜbK zu Art. 6 jenes Übereinkommens vorbehalten, dass niederländische Staatsangehörige zum Zweck der Strafverfolgung nur ausgeliefert werden, wenn der ersuchende Staat die Gewähr dafür bietet, dass der Verfolgte in die Niederlande zurückgebracht werden kann, um seine Strafe dort zu verbüßen, falls nach seiner Auslieferung eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßnahme gegen ihn verhängt worden ist […].
Nach der Handhabung der Niederländischen Justiz kommt in Ansehung dieses Vorbehalts die Auslieferung eines niederländischen Staatsangehörigen zudem nur unter der weiteren Bedingung in Betracht, dass sich der um Auslieferung ersuchende Staat auch mit dem so genannten Umwandlungsverfahren im Sinne von Art. 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl II 1991, 1012) einverstanden erklärt. […] Eine vom Senat im Verfahren HEs 14/06 im Jahre 2006 durchgeführte Rückfrage bei der für Auslieferungen zuständigen Stelle im Niedersächsischen Ministerium der Justiz hat ergeben, dass bei der Anwendung des Umwandlungsverfahrens durch die niederländischen Behörden die in Deutschland verhängte Strafe in eine niederländischen Vorstellungen entsprechende angemessene Strafe umgewandelt wird, die erfahrungsgemäß – und zwar gerade bei sogenannten Weichdrogendelikten – eine nach deutschem Recht als tat und schuldangemessen angesehene Strafe ganz erheblich unterschreitet. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Handhabung der niederländischen Justiz seitdem verändert hat, sind nicht ersichtlich.
[…] Diese Verfahrensweise der Niederlande bei der Auslieferung eigener Staatsangehöriger macht es im vorliegenden Verfahren sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte, käme er in Freiheit, sogleich in die Niederlande absetzte. Denn bereits der Grenzübertritt bewirkte, dass eine vom deutschen Gericht – im Falle einer Verurteilung – verhängte Freiheitsstrafe später in den Niederlanden in eine wesentlich niedrigere Freiheitsstrafe umgewandelt würde, was letztlich zur Vollstreckung einer erheblich geringeren Strafe als nach deutschem Recht geboten führte. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten dies auch bewusst ist, zumal er von einem erfahrenen Rechtsanwalt verteidigt wird.

Der danach sehr wahrscheinliche Übertritt des Beschuldigten in die Niederlande würde die schnelle Aufklärung der Tat sowie – im Falle der Schuldfeststellung – die rasche Bestrafung des Täters und die künftige Strafvollstreckung des deutschen Strafurteils gefährden, die sicherzustellen Aufgabe der Untersuchungshaft ist […] Die vom Verteidiger für seine Auffassung, der feste Wohnsitz eines ausländischen Beschuldigten im Ausland schließe eine Fluchtgefahr aus, zitierten Entscheidungen des OLG Naumburg (StV 1997, 138) und des OLG Brandenburg (StV 1996, 381) stützen diese Ansicht so nicht und betreffen auch Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des openJur-Projektes im Volltext abgerufen werden.

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Veröffentlicht: 26. Januar 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, StrafrechtSchlagwörter: BtMG, Fluchtgefahr, OLG Oldenburg

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