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Körperteile des Täters sind kein gefährliches Werkzeug

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Eine Kopfnuss ist keine gefährliche Körperverletzung. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 (4 StR 450/10 ) festgestellt und u.a. folgendes ausgeführt:

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, dass er der Nebenklägerin „plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzte“, wodurch sich dort „sofort eine schmerzhafte Schwellung“ bildete. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a). Der Angeklagte hat sich im Fall II. 3 der Urteilsgründe daher lediglich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft dadurch konkludent bejaht, dass sie in diesem Fall Anklage wegen (einfacher) Körperverletzung erhoben hat.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

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Veröffentlicht: 9. Februar 2011 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: BGH, Gefährlich, Gefährliches Werkzeug, Körperverletzung, § 223 StGB, § 224 StGB

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