• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

PKW-Fahrt 28 Stunden nach Cannabiskonsum

In seiner Enstcheidung vom 16.3.2007 in den Verfahren Ss (B) 5/2007 (18/07) und Ss (B) 5/07 (18/07) hat das OLG Saarbrücken festgestellt, dass zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels gehört. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, so sei der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis stehe.

Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich jedoch dabei nicht lediglich auf den Konsumsvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Bei einem mehr als 28 Stunden zurückliegenden Einnahmezeitpunkt bedarf es deshalb im Urteil näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können.

Seine Enstcheidung begründet das Gericht maßgeblich wie folgt:

1. Zum objektiven Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten berauschenden Mittels, hier von Cannabis. Nach der Legaldefinition des § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen – hier THC – im Blut nachgewiesen wird. Nach seinem Wortlaut geht das Gesetz von einer „Null – Toleranz – Schwelle“ aus, indem das Führen eines Kraftfahrzeuges selbst bei dem Nachweis geringster Spuren der genannten Substanzen den Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt.

Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung hat allerdings nicht standgehalten, dass nach dem Wortlaut auch geringste Konzentrationen, die nunmehr aufgrund verbesserter Messmethoden gegenüber den Nachweismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festgestellt werden können, den Schluss zuließen, sie übten noch eine Wirkung bei dem betroffenen Kraftfahrer aus. Vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis sollen nur solche Konzentrationen erfasst werden, die deutlich oberhalb des Nullwertes liegen (BVerfG NZV 2005, 270; BayObLG NZV 2003, 252; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Zweibrücken BA 2006, 235; OLG Köln BA 2006, 236; OLG München BA 2006, 239; Janiszewski/Jagow/Burmann/Jagow, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 24 a Rn. 5 a; Hentschel NJW 2005, 641 <646>).

Diese Voraussetzung erfüllen die analytischen Grenzwerte, die von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten „Grenzwertkommission“ festgelegt wurden (veröffentlicht u.a. in BA 2005, 160 und bestätigt durch den Beschluss der Kommission vom 24.10.2005 vor dem Hintergrund der vorgenannten Verfassungsgerichtsentscheidung – vgl. Eisenmenger NZV 2006, 25). Es handelt sich hierbei nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte (vgl. OLG Zweibrücken BA 2006, 235 <236>; Maatz BA 2004 Supplement 1, S. 9 ff.). Damit ist die dort festgelegte 1 ng/ml – Grenze für den Wirkstoff THC im Blut eines Betroffenen in Beachtung verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung lediglich als Entscheidungsgrenze („cut-off“) anzusehen, die den sicheren Nachweis belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Cannabis. Ein Zuschlag für „Messunsicherheiten“ ist dabei nicht erforderlich (vgl. hierzu Eisenmenger NZV 2006, 24 ff <25>).

Diese Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes hat das erkennende Gericht vorliegend auf der Grundlage der mit dem standardisierten und auch hinsichtlich seiner Messgenauigkeit allgemein anerkannten Verfahren der Gaschromatographie – Massenspektrometrie durchgeführten Blutserumanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes, welches regelmäßig und mit Erfolg an toxikologischen Ringversuchen der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Medizin (GTFCH) teilnimmt, rechtsfehlerfrei angenommen.

2. Allerdings sind die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand fahrlässig (§§ 24 a Abs. 3 StVG, 10 OWiG) verwirklicht, nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen.

Fahrlässiges Handeln i.S.d. § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht – unbewusste Fahrlässigkeit – oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten – bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Göhler, OWiG, 14. A., § 10 Rn. 6).

Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschischkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung, sei dies vorsätzlich oder fahrlässig, bezieht sich nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 3298). Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert („Ahndungsvoraussetzung“ – vgl. Stein NZV 2003, 251) abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. OLG Zweibrücken VRS 102, 300; Leipziger Kommentar-König, StGB, 11. Auflage, § 316 Rn. 225; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO., § 24 a Rn. 7a).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht. Ihnen ist bereits nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Gericht den – im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten vor Ort stehenden (Bl. 12 unten d.A.) – Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung, er habe letztmalig über 28 Stunden vor der Tat Haschisch geraucht, geglaubt und diesen Zeitpunkt zugrunde gelegt hat.

Wenn man nämlich diesen Zeitpunkt zugrundelegt, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffenen hätte bewusst machen können, dass sein nach eigenen Angaben geringer Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können. Denn an der Erkennbarkeit im Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht (vgl. Senat NJW 2007, 309, 311; OLG Hamm, NJW 2005, 3299; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 3 Ss OWi 688/2005 – zit. nach juris).

Ob den Angaben des Betroffenen allerdings im Hinblick auf seine früheren Angaben am Tattag und der dabei beobachteten Verhaltensweise Glauben zu schenken ist oder ob nicht der festgestellte THC-Wert von 2 ng/ml bei gleichzeitigem Vorliegen von 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,052 mg/l THC – Carbonsäure auf einen zeitlich kurz zurückliegenden, jedenfalls nach Stunden zu bemessenden Konsumzeitpunkt schließen lässt (vgl. Eisenmenger, aaO., S 24), muss der neuerlichen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben; auf die Ausführungen des Sachverständigen Bl. 57 d.A. wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des OLG abgerufen werden.

(1 / 42)

Ähnliche Beiträge:

  • OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn
    OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn
  • Auch OLG Karls­ruhe sieht kein Be­weis­ver­wert­ungs­ver­bot bei fehl­en­den Roh­mess­dat­en
    Auch OLG Karls­ruhe sieht kein Be­weis­ver­wert­ungs­ver­bot bei fehl­en­den Roh­mess­dat­en
  • Waffenrechtliches Bedürfnis eines Sportschützen
    Waffenrechtliches Bedürfnis eines Sportschützen

Veröffentlicht: 22. Mai 2007 Ohne Gewähr...

Kategorie: OWiG, Strafrecht, VerkehrSchlagwörter: Bußgeld, Cannabis, Hasch, OWi, OWiG, PKW, StGB, THC, § 24a StVG, § 69 StGB

Haupt-Sidebar

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und Ruhezeiten

Akuelles:

Be­sitz­en im Sin­ne des Be­täub­ungs­mittel­ge­setz­es (BtMG)

  • Förm­lich­keiten beim Selbst­lese­ver­fahren nach § 249 II StPO
  • Mutter­schutz: 266 oder 280 Tage schwanger?
  • Das Urteil muss recht­zeitig zur Akte ge­langen, auch wenn der Richter in Ur­laub geht
  • Internet und E-Mail in der Haftzelle?
  • Keine Trunk­en­heits­fahrt mit dem Fahr­rad, wenn das Fahr­rad geschoben wird
  • Tatein­heit bei An­bau und Be­sitz von Be­täubungs­mitteln
  • Keine Ein­zieh­ung von Tat­er­träg­en wenn der Ge­schädig­te ent­schädigt wurde
  • Noch 17.607 Rechtsanwälte ohne beA?
  • Zahlungsaufforderung einer nicht existenten Anwaltskanzlei Dr. Her­zog & Partner
  • Verpflichtung eines Providers auf Herausgabe der auf seinem Server gespeicherten Daten eines Dritten nach § 100b StPO?

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz