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Strafausspruch: Im Zweifel gelten die Urteilsgründe

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
In dem vom BGH mit Beschluss vom 15. Juni 2011 entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht Darmstadt den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entsprach, betrug die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur vier Jahre und sechs Monate.

Der BGH hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Strafe neu auf die in den Gründen genannte Strafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt, da auszuschließen sei, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemes-
sen erachtet habe.

Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes abgerufen werden.

Veröffentlicht: 5. Juli 2011 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, StrafrechtSchlagwörter: BGH

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