Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB setzt lediglich einen symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten einem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen, nicht aber dass der Täter bei Tatbegehung bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von Drogen benötigte voraus.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 in dem Verfahren 3 StR 289/10 festgestellt und in den Entscheidungsgründen hierzu folgendes ausgeführt:
Die Annahme des Landgerichts, die Straftaten des Angeklagten seien (allein) auf dessen dissoziale Persönlichkeit zurückzuführen, lässt einen wesentlichen Teil der getroffenen Feststellungen außer Betracht. Danach verwendete der Angeklagte das von ihm durch seine Vermögensstraftaten erlangte Geld auch zum Erwerb von Kokain. Schon dies erfordert eine nähere Prüfung, ob es sich bei den fraglichen Taten um Beschaffungskriminalität handelt, die auf die Polytoxikomanie des Angeklagten zurückzuführen ist und daher auf dessen Hang zu übermäßigem Drogenkonsum beruht (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 64 Rn. 13 mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt der insoweit
erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten des Angeklagten und seinem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen nicht voraus, dass der Angeklagte bei Begehung der Vermögensdelikte bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von Betäubungsmitteln angewiesen war. Ebenso wenig schließt es den symptomatischen Zusammenhang ohne weiteres aus, dass der Angeklagte auf Kokain verzichten konnte, wenn es ihm nicht gelang, sich das erforderliche Geld zu beschaffen.