Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB setzt lediglich einen symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten einem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen, nicht aber dass der Täter bei Tatbegehung bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von Drogen benötigte voraus. (1 / 58)
Einer alkoholabhängigen Ärztin ist die Zulassung zu entziehen…
… hat das Sozialgericht Marburg in seinem Urteil vom 17. März 2010 in dem Verfahren S 12 KA 236/09 festgestellt und folgenden Leitsatz veröffentlicht: (1 / 65)
Einer alkoholabhängigen Ärztin ist die Zulassung zu entziehen…Read More
Eingeschliffener innerer Zustand des Täters…
Das Merkmal Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. (1 / 59)