… hat das Sozialgericht Marburg in seinem Urteil vom 17. März 2010 in dem Verfahren S 12 KA 236/09 festgestellt und folgenden Leitsatz veröffentlicht:
Die Zulassung ist einer Ärztin zu entziehen, die an einer Alkoholabhängigkeit leidet.
Strafrechtliche Verurteilungen, wenn auch fünf Jahre zurückliegend, wegen der Ausstellung von Rezepten über Antisuchtmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass diese Medikamente für die Versicherten, für die die Rezepte ausgestellt worden waren, bestimmt waren, können zeigen, dass die Alkoholabhängigkeit auch zu einer Beeinträchtigung der ärztlichen Tätigkeit bereits geführt hat.
Seine Entscheidung hat das Gericht u.a. wie folgt begründet:
[…] Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen, in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war (§ 21 Ärzte-ZV).Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin an einer Alkoholabhängigkeit leidet.
Die Kammer stützt ihre Auffassung auf das psychiatrische Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau E., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E-Stadt, vom 19.10.2009 sowie die ergänzend eingeholte Stellungnahme vom 14.12.2009.
[….wird weiter ausgeführt…] Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen Frau C., weil diese ihre Aussagen nach eigener Untersuchung und nach Auswertung der Akten vorgenommen hat. Im Übrigen hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2010 das Bestehen einer Alkoholproblematik nicht bestritten. Sie hat lediglich dargelegt, es handele sich bei ihr um eine trockene Alkoholikerin. Die Kammer hält allerdings aufgrund der Sachverständigenaussage die Behauptung der Klägerin für widerlegt, sie nehme keinerlei Alkohol mehr zu sich.
[…] Die Kammer konnte auch davon absehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass durch die Einnahme des Arzneimittels Antabus, 2 x 0,5 mg pro Woche, eine Verfälschung des Ethylglucuronidwerts erfolgt. Beweiserheblich ist allein die Frage der Geeignetheit der Klägerin für die Tätigkeit als Vertragsärztin und hierbei die Frage der Alkoholabhängigkeit. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit eine Verfälschung des Ethylglucuronidwerts durch die Einnahme des Arzneimittels Antabus eintreten könnte. Sie hat in der mündlichen Verhandlung hierzu lediglich ausgeführt, es gebe auch eine Dissertation zu Haaranalysen, darin stehe, dass es Verfälschungen durch Arzneimittel gebe, wenn auch das Arzneimittel Antabus selbst nicht benannt werde. Damit fehlt es schon an der Substantiierung einer beweiserheblichen Tatsache. Im Übrigen wendet sich die Klägerin damit indirekt gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens der Sachverständigen Frau E. Wie bereits ausgeführt, bestehen für die Kammer an der Richtigkeit keine Zweifel. Von daher kann auch dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt das Arzneimittel Antabus und ggf. seit wann nimmt. Die Sachverständige Frau E. hat jedenfalls in ihrer ergänzenden Stellungnahme dargelegt, dass weder der von ihr befragte Sohn der Klägerin noch diese selbst auf die Einnahme des Arzneimittels Antabus hingewiesen habe.
[…]
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.