Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18.08.2010 in dem Verfahren 2 StR 130/10 festgestellt, dass bei der Strafzumessung auch die Begehung einer verjährten Straftat strafschärfend berücksichtigt werden darf.
In den Urteilsgründen hat der BGH hierzu folgendes ausgeführt:
Die Kammer hat zwar die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen strafschärfend berücksichtigt […]. Allerdings kann auch die Begehung einer verjährten Straftat – wenn auch mit minderem Gewicht – zu Ungunsten eines Angeklagten in der Strafmessung Berücksichtigung finden.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.