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Verjährte Straftat kann strafschärfend berücksichtigt werden

Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18.08.2010 in dem Verfahren 2 StR 130/10 festgestellt, dass bei der Strafzumessung auch die Begehung einer verjährten Straftat strafschärfend berücksichtigt werden darf.

In den Urteilsgründen hat der BGH hierzu folgendes ausgeführt:

Die Kammer hat zwar die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen strafschärfend berücksichtigt […]. Allerdings kann auch die Begehung einer verjährten Straftat – wenn auch mit minderem Gewicht – zu Ungunsten eines Angeklagten in der Strafmessung Berücksichtigung finden.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 29. September 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: BGH, Strafzumessung, Verjährung

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