Zur Gewährung eines kostenlosen Opferanwalts nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist es – über die in § 395 Abs. 3 StPO genannten „schweren Folgen der Tat“ hinausgehend – erforderlich, dass schwere körperliche oder seelische Schäden eingetreten oder zu erwarten sind. (1 / 437)
Schwere körperliche Mißhandlung
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 15.09.2010 in dem Verfahren 2 StR 395/10 mit dem Begriff der schweren körperlichen Mißhandlung befasst und folgendes ausgeführt: (1 / 596)