Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 31. August 2016 (4 StR 197/16) das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und zur Tathandlung der Nachstellung Gem. § 238 I StGB in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt: (1 / 793)
Schwerwiegende Beeinträchtigigung der Lebensgestaltung
Das die Tathandlung der Nachstellung gem. § 238 StGB zu einer schweren Beeinträchtigung der Lebensführung fürhen muss, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext. (1 / 202)
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