Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Bei einer versuchten Nötigung ist es insoweit ausreichend, dass der Täter freiwillig davon absieht, sein Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (1 / 394)
Versuch fehlgeschlagen…
Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt wird nicht wegen des Versuchs bestraft. Dies bestimmt § 24 StGB. Allerdings ist ein solcher strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. (1 / 284)