Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Bei einer versuchten Nötigung ist es insoweit ausreichend, dass der Täter freiwillig davon absieht, sein Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207,
208 mwN). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vorliegt, kommt es auf die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung an. Geht er zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017, aaO, 208 mwN). Lässt sich den
Urteilsfeststellungen das für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vorstellungsbild des Täters nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 – 4 StR 116/17 mwN).
Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2018 (4 StR 110/18) festgestelt und das Urteil des Landgerichts Hamburt teilweise aufgehoben.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…] Zu dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten verhältsich das Urteil nicht. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Nötigung führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung. Sie zieht ferner die Aufhebung der
Gesamtstrafe nach sich
[…]