In seiner Entscheidung vom 28.08.2012 (3 StR 360/12) hat der BGH (wieder einmal) eine von einem Nebenkläger eingelegte Revision als uzulässig verworfen, da sich aus der Revisionsbegründung nicht ergab, dass der Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt hat. (1 / 174)
Nebenkläger muss Ziel seines Rechtsmittels benennen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.05.2010 in dem Verfahren 3 StR 166/10 die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwaltes folgendes festgestellt: (1 / 43)
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