Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.05.2010 in dem Verfahren 3 StR 166/10 die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwaltes folgendes festgestellt:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts ist unzulässig, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ein gemäß §§ 400 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Der Nebenkläger hat mit seiner Revision lediglich die unausgeführte allgemeine Sachrüge erhoben, dies genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderun
gen des § 400 StPO nicht. Die Sachrüge des Nebenklägers kann nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen
Strafgesetzes gestützt werden, das seine Anschlussbefugnis gemäß § 395 StPO trägt, deswegen muss er das Ziel seines Rechtsmittels
ausdrücklich angeben (vgl. Nachweise bei Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.w.N.).“
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.