In dem vom BGH am 3.04.2014 (2 StR 652/13) entschiedenen Fall hatte die Nebenklage gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt Rechtsmittel eingelegt und mit diesem das Urteil „insgesamt angefochten“. (1 / 103)
Unzulässige Revision des Nebenklägers
In seiner Entscheidung vom 28.08.2012 (3 StR 360/12) hat der BGH (wieder einmal) eine von einem Nebenkläger eingelegte Revision als uzulässig verworfen, da sich aus der Revisionsbegründung nicht ergab, dass der Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt hat. (1 / 174)
Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung sind zu vermeiden!
Die Sachbehandlung durch das Landgericht gibt dem Senat Anlass für den nachdrücklichen Hinweis, dass gerade in Jugendschutzsachen Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung nach § 247 StPO und bei deren Protokollierung wie bei der Urteilsfassung unbedingt zu vermeiden sind. Sie können allein zur Ursache von Neuverhandlungen werden, die regelmäßig mit einer besonderen Belastung kindlicher Zeugen einhergehen. (1 …
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Nebenkläger muss Ziel seines Rechtsmittels benennen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.05.2010 in dem Verfahren 3 StR 166/10 die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwaltes folgendes festgestellt: (1 / 43)
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