Die Erteilung von Akteneinsicht sowohl an den Verletzten nach § 406e StPO als auch an Dritte gem. § 475 StPO erfordert zunächst, dass der Antragsteller die Tatsachen schlüssig und substantiiert vortragen muss, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ergibt. 2.050x
Voraussetzungen der Akteneinsicht durch Dritte / Geschädigteweiterlesen...