… wenn dem Oberlandesgericht eine Prüfung der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 JGG anhand der vorliegenden Akten im Haftprüfungstermin nicht möglich ist. Anders als im Beschwerdeverfahren kann das Oberlandesgericht die erforderlichen Ermittlungen im Haftprüfungsverfahren nicht selbst anstellen. (1 / 419)