In dem vom BGH am 22.08.2012 entschiedenen Fall (4 StR 272/12) hatte das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt. (1 / 96)
In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 in dem Verfahren 3 StR 339/10 hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Abgrenzung zwischen (Mit-)täterschfaft und Beihilfe beim verbotenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes Ausgeführt: (1 / 1.193)
Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH in seiner Entscheidung vom 6. April 2006 in dem Verfahren 3 StR 87/06 den Schuldspruch des Urteils gegen einen Drogenfahrer dahingehend abgändert, …