Bei der Beteiligung mehrerer Personen ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert zwar nicht zwingend eine eigene Mitwirkung am Kerngeschehen; ausreichen kann auch eine die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.
Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Senat, Beschluss vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40 mwN).
Dies hat der BGH in seiner ENtscheidung vom 7.03.2018 (2 StR 559/17) ausgeführt und das Urteil des Schwurgerichts teilweise aufgehoben und an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…] b) Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte P. nur Beihilfe gemäß § 27 StGB zum Mord geleistet.
Der Angeklagte P. war nur bei der letzten Ausführungshandlung unmittelbar vor Ort und hat auch dann nicht aktiv mitgewirkt. Zur Beteiligung an der Tat war er überredet worden. Den Plan, das Opfer in das Ke. zu locken und dort überraschend mit dem Teleskopschlagstock anzugreifen, hatte der Angeklagte K. entwickelt. Er hat die Tatwaffe mitgebracht und die Tötungshandlungen alleine ausgeführt. Er wollte den Angeklagten P. dadurch an sich binden und hat damit ein Eigeninteresse verfolgt.
Bei dieser Sachlage stellt sich das Verhalten des Angeklagten P. , auch unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes, als Beihilfe dar. Die Tatsache, dass er ein eigenes Interesse am Tod des Opfers hatte, um nicht mehr von diesem bedroht zu werden, reicht ebenso wenig wie seine bloße Anwesenheit bei der letzten Ausführungshandlung und seine Mitwirkung bei der Beseitigung von Leiche und Fahrzeug des Opfers aus, um seine Tatbeiträge als mit der Planung und Ausführung des Mordes durch den Angeklagten K. annähernd gleichwertig erscheinen zulassen.
2. Der Senat ändert den Schuldspruch in Beihilfe zum Mord ab. Es ist auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen treffen könnte, aus denen sich eine Mittäterschaft des Angeklagten P. ergeben würde.
Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert.
Das Landgericht hat sich auf die Äußerungen des Angeklagten P. im Vorverfahren gestützt, die es ohne Rechtsfehler als glaubhaft angesehen hat.
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Angeklagte P. sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der Einheitsjugendstrafe.
[…]
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