Nach § 283a StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre zu bestrafen ist, dann vor, wenn der Täter aus Gewinnsuch handelt. (1 / 171)
Auf der Flucht…
…ist nicht jede Handlung als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu werten. (1 / 533)